Unsere Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Fa. Newkork GmbH, Obere Neustraße 19, 65606 Villmar-Seelbach
§ 1 Geltungsbereich
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit. Diese sind nur wirksam für die Einzelfälle in den Punkten, für die wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen und bestätigen.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von zwei Wochen durch die Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird. Unsere Angebote sind freibleibend. Die Annahme unseres Angebotes durch den Besteller führt zum verbindlichen Vertragsabschluss, wenn wir nicht innerhalb von 10 Tagen ab Eingang bei uns widersprechen. Die zu unserem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßgaben sind nur annähernd maßgebend, sowie sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen dürfen ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. Als Datum des Vertragsabschlusses gilt das Datum zu welchem der Besteller unser Angebot annimmt bzw. wir das Angebot des Bestellers bestätigen. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor unseren AGB, bedürfen aber der schriftlichen Vereinbarung. Die Auftragserteilung gilt gleichzeitig als Erklärung des Bestellers, dass er zahlungsfähig und kreditwürdig ist.
§ 3 Preise und Abrechnung
Unsere Preise verstehen sich per 1000 Stück ab Lager unserer Firma einschließlich Verpackung. Sie sind freibleibend, wenn zwischen der Bestellung und der Lieferung (Abruf) mehr als 4 Monate liegen. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlungsstelle des Lieferers zu leisten, und zwar:
- 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
- 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind,
- der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats
Die Zurückbehaltung von Zahlung oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft. Erfolgt die Abnahme unserer Ware ab Vertragsabschluss nicht innerhalb von 4 Monaten, dann sind wir berechtigt und verpflichtet, unsere Preise entsprechend abzuändern. Dies gilt insbesondere dann, wenn unser Vorlieferant seine Preise für Material, Löhne, Fracht u.ä. ändert oder aber eine Änderung von Steuern bzw. sonstiger Abgaben eintritt bzw. Steuern oder sonstige Abgaben neu eingeführt werden. Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für die von uns nicht vorhersehbaren Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden entsprechende Zuschläge und Zulagen berechnet. Bei einer Preiserhöhung durch uns haben wir auf Wunsch des Bestellers den Nachweis dafür zu erbringen, dass sich die Materialkosten, Löhne pp. entsprechend geändert haben gegenüber Kosten und Material, Löhne pp. wie sie bei Vertragsabschluss zugrunde gelegt waren. Bei größeren Bestellungen oberhalb eines Betrages von 3000,- € oder bei Bestellung nicht mit uns in ständiger Geschäftsbeziehung stehenden Firmen behalten wir uns vor, per Nachnahme zu liefern oder die Lieferung von der Vorlage einer Sicherheit, namentlich der Vorlage einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volks-Raiffeisenbank abhängig zu machen. Gleiches gilt für die Bestellung von Neukunden. Skonto gewähren wir nur dann, wenn dies gesondert vereinbart worden ist und dann auch nur in Höhe der Skontovereinbarung, sofern innerhalb der vereinbarten Skontofrist Zahlung - bei uns eingehend - geleistet wurde. Zahlungen des Bestellers mit Schecks oder Wechseln erfolgen nur zahlungshalber. Die bei solchen Zahlungen zusätzlich entstehenden Kosten wie Diskont-, Wechselspesen pp. gehen zu Lasten des Bestellers. Zahlungen des Bestellers werden verrechnet auf eventuell entstandene Kosten, sodann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung. Bei mehreren fälligen Schulden erfolgt die Zahlung zunächst auf die diejenige, welche die geringste Sicherheit bietet, ansonsten gilt § 366 Abs. 2 BGB.
§ 4 Lieferung
Selbstlieferung wird auf alle Aufträge ausdrücklich vorbehalten. Die vereinbarten Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Der von uns kalendermäßig zugesagte Liefertermin gilt als fest vereinbart und setzt unsere eigene Belieferung durch unseren Vorlieferanten voraus. Können wir einen Liefertermin wegen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder sonstiger Umstände, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, nicht einhalten, steht dem Besteller kein Schadenersatzanspruch zu. Beruht unsere verspätete oder Nichtlieferung auf Umständen, die unser Vorlieferant zu vertreten hat, steht dem Besteller lediglich ein etwaiger Schadenersatzanspruch gegen diesen zu. Insoweit treten wir unsere eigenen Schadenersatzansprüche gegen unseren Lieferanten hiermit ausdrücklich an den Besteller ab und ermächtigen diesen, sämtliche Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Die von uns zugesagte Lieferzeit (Stunde/Minute) gilt mit Rücksicht auf den Straßenverkehr/Verkehrsstörungen sowie die mit Rücksicht auf Fahrzeug- bzw. Geräteausfall nur annähernd, so dass der Besteller eine Wartezeit von bis zu 5 Stunden ohne Anspruch auf Entschädigung hinnehmen muss. Für den Fall, dass der Besteller die Ware bei uns selbst abholt, gelten die vereinbarten Preise weiterhin, auch ungeachtet dessen, dass wir eigene Aufwendungen für Fracht pp. erspart haben, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.
Die Versendung der Ware erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, und zwar auf seine Gefahr, auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung (Franko-Lieferung). Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf ausdrückliche Anordnung des Bestellers und seine Kosten. Muster- und Proben geben nur den durchschnittlichen Ausfall wieder. Abweichungen (in Form, Abmessung, Farbe und Lackierung) bei Handmustern im Vergleich mit dem Serienprodukt berechtigen nicht zu Beanstandungen. Handelsübliche Abweichungen im Ausfall der Ware sind berechtigt und gelten als genehmigt, desgleichen handelsübliche Mehr- oder Mindermengen. Da bei Kork-Stopfen in den Lieferländern Mengen gewichtsmäßig festgestellt werden, kann vom Besteller bei Orginalballen ein Manko bis zu 1 ½ % nicht beanstandet werden. Bei Sonderanfertigungen sind produktionsbedingte Mehr- und Mindermengen zu akzeptieren und mit abzunehmen, und zwar bis zu 20 % der ursprünglichen Auftragsmenge.
§ 5 Rücktritt, Schadenersatz
Besitz zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Besteller Teillieferung abgenommen und trotz Mahnung nicht gezahlt hat. Hinsichtlich des restlichen Wertumfanges, zu welchem wir Rücktritt erklärt haben, ist der Besteller verpflichtet, uns angemessenen Schadenersatz von 25 v.H. des Bruttowarenwertes zu ersetzen sowie unsere Aufwendungen, die wir im Bezug auf den nichtgelieferten Teil des Vertrages bereits hatten bzw. noch zu erbringen haben. Falls ein Auftrag nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Auftragsbestätigung zu Auslieferung gelangt, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Üben wir einen solchen Rücktritt aus, hat uns der Besteller 25 v.H. des Bruttowarenwertes zu ersetzen. Hierbei ist dem Besteller der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder aber in geringerer Höhe entstanden ist. Wir sind ferner dann zum Rücktritt berechtigt, wenn uns der Besteller noch ältere, fällige, angemahnte Rechnungen schuldet und unsere Aufforderung trotz Fristsetzung und Mahnung, Vorkasse bzw. bankübliche Sicherheiten für den Neuvertrag zu leisten nicht nachgekommen ist. Im Falle unseres Rücktritts können wir dem Besteller unsere bis dahin getätigten Aufwendungen berechnen.
Der Besteller ist zum Rücktritt berechtigt, wenn
a. wir uns mit unserer Lieferung von Waren im Verzug befinden, was dann der Fall ist, wenn wir den Liefertermin nicht eingehalten haben und der Besteller uns eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist;
b. wir die Preise gemäß § 3 unserer AGB einseitig erhöht haben und diese Erhöhung mehr als 20 v.H. des Bruttopreises unserer Ware ausmacht.
§ 6 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
Ist der Besteller ein Kaufmann, auch Minderkaufmann im Sinne des HGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so obliegt dem Besteller die unverzüglich Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 378 HGB. Auch der Kunde, der nicht Kaufmann oder Minderkaufmann im Sinne des HGB ist pp. hat Mehr- oder Minderleistungen bzw. Falschlieferungen oder aber Transportschäden oder sonstige erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware uns schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch bei mündlich erfolgter Rüge. Eine solche Mängelrüge ist auf jeden Fall vor der Weiterverarbeitung unserer Ware anzuzeigen, so dass uns die Möglichkeit der Nachlieferung bzw. Nachbesserung bleibt. Zulässige Toleranzen bezüglich Maße, Menge, Gewicht, Qualität und Farben in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen. Dies gilt auch dann, wenn die geltend gemachten Abweichungen etwa auf falsche Lagerung oder Handhabung zurückzuführen sind. Verarbeitet der Besteller ungeachtet dessen falsche von uns gelieferte Ware oder aber beschädigte Ware weiter, auch wenn er uns gegenüber die Mängelrüge erhoben hat, gilt die von uns gelieferte Ware ungeachtet tatsächlich vorhandener Mängel pp. als genehmigt. Kork ist ein Naturprodukt. Wir leisten daher keine Gewähr wegen Abbrechens oder Abreißens sowie wegen Geruchsbeeinträchtigung, Geschmacksbeeinträchtigung (sog. Korkgeschmack), farblichen Veränderungen des Verpackungsinhalts (Flascheninhalt) oder Undichtigkeit der Korken. Der Besteller wird in letztgenannter Hinsicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Griffkorken nur für stehende Lagerung von Flüssigkeiten geeignet sind. Technische Verbesserungen sowie notwendige Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen. Bei berechtigten Mängelrügen für Falschlieferung oder wegen Transportschäden oder wegen sonstiger Mängel, die von uns schriftlich anerkannt wurden, steht uns auf jeden Fall das Recht der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung zu. Ein Anspruch auf Preisminderung hat der Besteller nur dann, wenn dies mit uns schriftlich vereinbart worden ist. Über das vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangener Gewinn, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder unseres gesetzlichen Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt. Mängelrügen berechtigen nicht zur Änderung der Zahlungsbedingungen.
§ 6 A Produkteignung
Bestimmte Produkteigenschaften werden nur Vertragsinhalt, wenn sie von uns schriftlich zugesichert worden sind. Der Kunde hat die Produkteignung für den von ihm vorgesehenen Anwendungsbereich/Einsatzzweck eigenverantwortlich zu prüfen. Das gilt unter anderem dafür, ob unsere Ware in Verbindung mit dem Füllgut des Kunden die notwendige Eigenschaft besitzt. Es liegt deshalb ausschließlich im Interesse des Kunden, zur Prüfung und Eignung realistische Füllversuche und Dichtigkeitsprüfungen durchzuführen. Da wir Ihr Füllgut, das tatsächlich zum Einsatz kommende Füllbehältnis, die Abfülltemperatur und die Abfüllmethode nicht kennen und auch auf weitere Gegebenheiten (z. B. Umgebungstemperaturen während des Transports oder am Bestimmungsort) keinen Einfluss haben und auch diese nicht kennen, übernehmen wir keinerlei Haftung für die Schäden und Verletzungen, welche aufgrund derartiger, uns nicht bekannter Umstände entstehen. Da die Anwendung unseres Lieferprodukts außerhalb unseres Einflussbereiches liegt, muss der Kunde durch eigene Prüfung die Eignung unserer Produkte für die spezifische Weiterverwendung sicherstellen. Über den Einsatz des Lieferprodukts entscheidet mithin alleine der Kunde in eigener Verantwortung.
§ 7 Entgegennahme und Gefahrübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Auslieferung der Ware an den Empfänger auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Im Falle des Warenversandes und Verzögerung desselben infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Ware ist, auch wenn sie unwesentlich Mängel aufweist, vom Besteller unbeschadet der Rechte nach § 6 entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig. Werden bei Sonderanfertigungen berechtigte Mängelrügen nicht innerhalb der Frist des § 6 geltend gemacht, gilt die Ware als abgenommen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum. Der Besteller ist verpflichtet, uns Pfändung der Vorbehaltsware unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Erfolgt die Lieferung der Ware für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so darf die Ware im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den jeweiligen Abnehmer aus der Veräußerung an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Ware auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Wird unsere Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt diese Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Diese neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Besteller gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zur anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird unsere Vorbehaltsware mit nicht dem Besteller gehörenden Waren gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns das Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesem Fall die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache unentgeltlich zu verwahren. Der Besteller hat während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes unsere Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Er hat die Vorbehaltsware gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch zu versichern, und zwar auf seine Kosten. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung des Bestellers sind wir berechtigt, auf seine Kosten die Vorbehaltsware zu versichern. Die Versicherung ist so vorzunehmen, dass die Rechte aus der Versicherung uns zustehen. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich zu mindern geeignet sind, so hat dies unter anderem die Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und die Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einzugsermächtigung widerrufen. Im gerichtlichen Insolvenzverfahren des Bestellers sind wir zur Aussonderung der Vorbehaltsware berechtigt. Im Falle der Pfändung der Vorbehaltsware verpflichtet sich der Besteller, uns eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zur Verfügung zu stellen und die hieraus zu unseren Lasten entsprechenden Interventionskosten zu übernehmen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
§ 9 Unvermögen des Bestellers
Lassen eingezogene Auskünfte oder sonstige Informationen berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen oder befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen fällig zu stellen; außerdem sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener oder gutgeschriebener Wechsel durch schriftliche Anzeige an den Besteller vom Vertrag zurückzutreten oder die Durchführung vorliegender Aufträge von Vorauszahlungen abhängig zu machen. Im Falle unseres Rücktritts können wir dem Besteller unsere bis dahin getätigten Aufwendungen berechnen.
§ 10 Gerichtsstand, Rechtswahl
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
§ 11 Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Eine etwaige unwirksame Bestimmung ist durch eine im Sinne dieser Bestimmung gültige Regelung zu ergänzen.
§ 12 Nebenabreden
Spätere Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages mit dem Besteller sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und durch uns bestätigt sind. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Einhaltung des Schriftformerfordernisses.